§ 43 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen der Anlage

Anzeigepflicht

§ 43

§ 43. Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

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