§ 43 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Anzeige- und Evidenzpflicht

§ 43.

(1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(2) Die sich auf Grund einer Umgründung ergebenden oder die zu übernehmenden Buchwerte oder Anschaffungskosten von Anteilen sind von den davon Betroffenen und im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes von ihren Rechtsnachfolgern aufzuzeichnen und evident zu halten.

Schlagworte

Anzeigepflicht

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40218438

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