§ 43 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 43

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. soweit es sich um der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberste Bergbehörde,
  2. 2. in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
  3. 3. soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt und nicht Z. 2 zur Anwendung gelangt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
  4. 4. hinsichtlich der §§ 13 Abs. 3 und 25 Abs. 2 lit. b sowie des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,
  5. 5. hinsichtlich des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie des Post- und Telegraphenwesens der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
  6. 6. hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen, der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen der Bundesminister für Unterricht, soweit es sich jedoch um die Erlassung von Verordnungen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
  7. 7. ansonsten der Bundesminister für soziale Verwaltung, hinsichtlich
  1. a) der §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
  2. b) des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
  3. c) der Angelegenheiten des Wasserrechtes, des Veterinärwesens, des Forstwesens oder der Landwirtschaft oder soweit solche Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
  4. d) des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.

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