Vollziehung
§ 43
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(1) soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(2) hinsichtlich des § 35, des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen den Strahlenschutz im Bereich der Medizin und die medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender Strahlen betrifft, und hinsichtlich Angelegenheiten betreffend die Überprüfung von Lebensmitteln auf radioaktive Kontamination der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,
(3) hinsichtlich des § 26a der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sowie hinsichtlich des letzten Satzes im § 37 Abs. 2 und des zweiten Satzes im § 37 Abs. 3 der Bundesminister für Landesverteidigung,
(4) hinsichtlich des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs, der dem Verkehrsarbeitsinspektionsgesetz 1994, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegenden Betriebe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
- 1. § 41 Abs. 1 Z 1 lit. a und c bezüglich der Kernreaktoren und der Teilchenbeschleuniger im Bereich der Universitäten und der Forschungsinstitute der österreichischen Akademie der Wissenschaften und
- 2. hinsichtlich radiologischer Notstandssituationen, soweit Schulen, die dem Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 321/1975, unterliegen, betroffen sind,
der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
(6) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich
- 1. der §§ 23, 32 Abs. 4, 33 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
- 2. des § 36c im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 3. des § 36k Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Landesverteidigung,
- 4. des § 37 Abs. 2 zweiter Satz und des § 38 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
- 5. des § 36, soweit die Vollziehung dieser Bestimmungen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betrifft, sowie des ersten Satzes des § 37 Abs. 2 und des § 38 Abs. 1, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
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