§ 43 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1968

Wertung der Wahlpunkte. Annahme der Wahl.

§ 43

(1) § 43.Von den Richtern, deren Zahl an Wahlpunkten mehr als die Hälfte der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel beträgt, sind entsprechend der Zahl der zu wählenden Mitglieder und Ersatzmänner die Richter mit der höheren Zahl an Wahlpunkten als Mitglieder und die Richter mit der niedrigeren Zahl an Wahlpunkten als Ersatzmänner des Personalsenates gewählt.

(2) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder Ersatzmänner in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmann gewählt ist.

(3) Beträgt die Zahl der Wahlpunkte nicht mehr als die Hälfte der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmzettel, so ist rücksichtlich der noch zu wählenden Mitglieder oder Ersatzmänner zur engeren Wahl zu schreiten.

(4) Die Annahme der Wahl ist Amtspflicht.

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