Wertung der Wahlpunkte
§ 43
Gewählt sind die Richter mit den drei höchsten Punktezahlen. Die sechs Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind als Ersatzmitglieder gewählt. Sind bei einem Gerichtshof fünf Wahlmitglieder zu wählen, so sind die Richter mit den fünf höchsten Punktezahlen gewählt; die zehn Richter mit den nächstniedrigeren Punktezahlen sind Ersatzmitglieder.
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