5. Unterabschnitt
Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für
Erzieher, Kolleg für Erzieher
Form der Reife- und Befähigungsprüfung
§ 43.
Die Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher, Kolleg für Erzieher, besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12124742
alte Dokumentnummer
N7199326994J
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