5. Unterabschnitt
Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher an der Bildungsanstalt für
Sozialpädagogik, Kolleg für Sozialpädagogik
Form der Reife- und Befähigungsprüfung sowie der Befähigungsprüfung
§ 43.
Die Reife- und Befähigungsprüfung sowie die Befähigungsprüfung für Erzieher, Kolleg für Sozialpädagogik, besteht aus einer Hauptprüfung (Klausurprüfung und mündliche Prüfung) gemäß § 2 Abs. 1 Z 1.
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025
Gesetzesnummer
10009892
Dokumentnummer
NOR12125485
alte Dokumentnummer
N7199439511J
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