§ 43 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 483/1985; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 43.

(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.

(3) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (§ 42 Abs. 1); sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 42 Abs. 3 zu erhöhen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1970)

ÜR: Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 483/1985; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094331

alte Dokumentnummer

N6195711688A

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