ÜR: Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 483/1985; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
§ 43.
(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.
(3) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (§ 42 Abs. 1); sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 42 Abs. 3 zu erhöhen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1970)
ÜR: Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 483/1985; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094331
alte Dokumentnummer
N6195711688A
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