§ 43 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

ÜR: Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 483/1985; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991

§ 43.

(1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

(2) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.

(3) Die Waisenbeihilfe gebührt in Höhe des jeweiligen sich aus § 42 Abs. 1 und § 63 ergebenden Betrages; sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 42 Abs. 3 zu erhöhen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1970)

ÜR: Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 483/1985; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106000

alte Dokumentnummer

N6199119160J

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