§ 43 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Dienstalterszulage

§ 43

(1) § 43.Dem Staatsanwalt, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4 097 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für den Leiter der Generalprokuratur fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem seine Dienstzeit, die gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung maßgebend ist, die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.

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