Dienstalterszulage
§ 43
(1) § 43.Dem Staatsanwalt, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 2 810 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Für den Leiter der Generalprokuratur und die im § 42 Abs. 5 genannten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft fällt die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in dem ihre Dienstzeit, die gemäß § 42 Abs. 6 für die Vorrückung maßgebend ist, die für den Anfall der Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche Dauer erreicht.
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