§ 43 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

B. Schutz vor Forstschädlingen Forstschädlinge, Anzeigepflicht

§ 43.

(1) Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß § 1 Abs. 4 und 5 und § 2 haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.

(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten, Mäuse, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.

(3) Für Gebiete mit Verhältnissen, die eine rasche Vermehrung eines Forstschädlings begünstigen, kann die Behörde durch Verordnung anordnen, daß schon Erscheinungen anzuzeigen sind, die erfahrungsgemäß eine gefahrdrohende Vermehrung des Forstschädlings erwarten lassen (verschärfte Anzeigepflicht). In der Verordnung sind die Erscheinungen, die die Anzeigepflicht begründen, anzuführen. Mit der Anzeigepflicht können gleichzeitig auch geeignete Maßnahmen zur Feststellung der Befallsdichte und auch schon zur Abwehr des Forstschädlings (§ 44) angeordnet werden. Diese Verordnung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefahrenlage zu befristen.

Schlagworte

Forstorgan

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132173

alte Dokumentnummer

N8197522404L

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