B. Schutz vor Forstschädlingen
Forstschädlinge, Anzeigepflicht
§ 43.
(1) Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß § 1a Abs. 4 und 5 und § 2 haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.
(2) Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische und pflanzliche Schädlinge, wie Insekten, Mäuse, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2002)
Schlagworte
Forstorgan
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40029329
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