§ 43 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Aufzeichnungspflicht

§ 43.

(1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Von der Aufzeichnungspflicht über den Verbleib von Giften sind Land- und Forstwirte ausgenommen, wenn es sich bei den Giften um Pflanzenschutzmittel handelt, deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, zulässig ist, und diese Gifte ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden. Aufzeichnungspflichten auf Grund von Landesgesetzen gemäß § 49 bleiben davon unberührt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)