§ 42b K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 42b
Voraussetzungen der Zuweisung

(1) Beamte dürfen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn

  1. a)
  1. 1. Tätigkeiten, die bisher von einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen, oder
  2. 2. ein Rechtsträger aufgrund der besonderen Qualifikation des Beamten die Zuweisung beantragt, oder
  3. 3. die Zuweisung der Aus- und Weiterbildung des Beamten dient,
  1. b) der Beamte der Zuweisung schriftlich zustimmt und
  2. c) keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. b ist eine Zustimmung des Beamten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 lit. a Z 1 die mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist eine Zuweisung, die der Aus- und Weiterbildung des Beamten dient, nur vorübergehend, höchstens für die Dauer von 3 Monaten zulässig. In begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Zuweisung möglich.

(4) Die Zuweisung eines Beamten ist mit Bescheid zu verfügen.

(5) Die betroffenen Beamten sind von der beabsichtigten Zuweisung mindestens vier Wochen vor der Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 42f) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn der Beamte der Zuweisung schriftlich zustimmt.

(6) Die Landesregierung darf eine dauernde Zuweisung mit Bescheid widerrufen oder eine vorübergehende Zuweisung mit Bescheid vorzeitig widerrufen, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Abs. 5 gilt sinngemäß.

02.12.2019

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