§ 42b K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 22.10.2021

§ 42b
Notstromeinspeiseinstallationen

(1) Folgende Gebäude sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:

  1. a) Gebäude für Behörden und Ämter;
  2. b) Feuerwehrhäuser;
  3. c) Kulturhäuser;
  4. d) Sport- und Turnhallen;
  5. e) Alters- und Pflegeheime.

(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit Notstromanlagen.

09.11.2021

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