§ 42b
Notstromeinspeiseinstallationen
(1) Folgende Gebäude sind unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Errichtung mit Notstromeinspeiseinstallationen auszustatten:
- a) Gebäude für Behörden und Ämter;
- b) Feuerwehrhäuser;
- c) Kulturhäuser;
- d) Sport- und Turnhallen;
- e) Alters- und Pflegeheime.
(2) Die Anforderung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Gebäude mit Notstromanlagen.
09.11.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)