Inländische Rückwaren
§ 42
(1) § 42.Für ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland für den inländischen Versender wiedereingeführt werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über Abs. 2 hinausgehenden Veränderung unterzogen wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam eines Zollamtes oder eines öffentlichen Verkehrsunternehmens getreten sind.
(2) Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen der ausgeführten Waren hindern die Gewährung der Zollfreiheit nach Abs. 1 nicht; für hiebei den wiedereingeführten Waren hinzugefügte Waren gilt § 90 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Zollfreiheit für inländische Rückwaren ist auch für verlaufene Tiere und entwendete Waren zu gewähren, die in das Zollgebiet zurückgebracht werden.
(4) Für inländische Rückwaren, für die wegen ihrer Ausfuhr der Zoll, eine Verbrauchsteuer oder Monopolabgabe unerhoben geblieben ist oder erstattet oder vergütet wurde und für die anläßlich der Wiedereinfuhr eine Befreiung von diesen Abgaben nicht in Betracht kommt, ist die Zollfreiheit nach Abs. 1 nur zu gewähren, wenn der unerhoben gebliebene, erstattete oder vergütete Abgabenbetrag nachträglich entrichtet worden ist. Für Monopolgegenstände, deren Verkaufspreis wegen ihrer Ausfuhr ermäßigt oder erstattet wurde, ist die Zollfreiheit nach Abs. 1 nur zu gewähren, wenn der Differenzbetrag auf den vollen Kaufpreis nachträglich entrichtet worden ist.
(5) (Entfällt; BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 5)
(BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 11)
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