Inländische Rückwaren
§ 42
(1) § 42.Für ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland für den inländischen Versender wiedereingeführt werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über Abs. 2 hinausgehenden Veränderung unterzogen wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam eines Zollamtes oder eines öffentlichen Verkehrsunternehmens getreten sind.
(2) Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen der ausgeführten Waren hindern die Gewährung der Zollfreiheit nach Abs. 1 nicht; für hiebei den wiedereingeführten Waren hinzugefügte Waren gilt § 90 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Zollfreiheit für inländische Rückwaren ist auch für verlaufene Tiere und entwendete Waren zu gewähren, die in das Zollgebiet zurückgebracht werden.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 sind entrichtete Ausfuhrzölle zu erstatten.
(5) (Entfällt; BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 5)
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