Vorsitzender/Vorsitzende der Studienkommission
§ 42
(1) § 42.Der Vorsitzende der Studienkommission und dessen Stellvertreter sind von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen.
(2) Die Aufgaben des Vorsitzenden der Studienkommission sind:
- 1. Zulassung zu Prüfungen;
- 2. Tausch von Fächern und Einrechnung der Pflichtpraxis, soweit besondere Studiengesetze dies vorsehen;
- 3. Studienzeitverkürzung;
- 4. Einrechnung von Semestern;
- 5. Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen;
- 6. Ungültigerklärung von Prüfungen;
- 7. Entscheidung über die Festlegung einer abweichenden Prüfungsart;
- 8. Vorsorge für die Durchführung von Evaluierungen der Lehre durch die Lehrveranstaltungsleiter.
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Vorsitzende der Studienkommission an die von der Studienkommission beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Er hat die Studienkommission bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(4) Wurde durch Beschluß des Fakultätskollegiums gemäß § 41 Abs. 2 der Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission übertragen, so hat die Institutskonferenz Universitätslehrer zu wählen, die die Funktion des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter der Studienkommission übernehmen. Die Vertreter der allgemeinen Universitätsbediensteten haben dabei kein Stimmrecht.
(5) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 12 Abs. 1 ist für den Vorsitzenden der Studienkommission der Studiendekan.
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