Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997
Vorsitzender/Vorsitzende der Studienkommission
§ 42.
(1) Der Vorsitzende der Studienkommission und dessen Stellvertreter sind von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen.
(2) Die Aufgaben des Vorsitzenden der Studienkommission sind:
- 1. Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium unter Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37 Abs. 3 UniStG);
- 2. Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);
- 3. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).
(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Vorsitzende der Studienkommission an die von der Studienkommission beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Er hat die Studienkommission bei der Vorbereitung ihrer Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(4) Wurde durch Beschluß des Fakultätskollegiums gemäß § 41 Abs. 2 der Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission übertragen, so hat die Institutskonferenz Universitätslehrer zu wählen, die die Funktion des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter der Studienkommission übernehmen. Die Vertreter der allgemeinen Universitätsbediensteten haben dabei kein Stimmrecht.
(5) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 12 Abs. 1 ist für den Vorsitzenden der Studienkommission der Studiendekan.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/1997
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12126679
alte Dokumentnummer
N7199711017I
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