Hygiene
§ 42.
(1) Die Anstalten sind sauber zu halten.
(2) Die Strafgefangenen haben ihren Körper so zu pflegen, wie es Gesundheit, Reinlichkeit und Schicklichkeit erfordern. Die Körperpflege ist unter Wahrung des Anstandes zu überwachen. Eine im Zeitpunkt des Strafantrittes getragene ordentliche Haar- oder Barttracht darf beibehalten werden. Im übrigen haben sich die Strafgefangenen so oft es nötig ist, das Haupthaar schneiden zu lassen. Männliche Strafgefangene haben sich zu rasieren, können sie das nicht, so haben sie sich rasieren zu lassen. Soweit ein Mißbrauch zu befürchten ist, haben Haarschneiden und Rasieren in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Weigert sich ein Strafgefangener trotz Belehrung, seinen Körper zu pflegen oder pflegen zu lassen, so daß er Ekel erregt oder sich oder andere an der Gesundheit gefährdet, so ist er einer zwangsweisen Körperpflege insoweit zu unterwerfen, als es zur Behebung dieses Zustandes erforderlich ist.
(3) Jeder Strafgefangene hat so oft wie es nötig ist, mindestens aber einmal wöchentlich, ein warmes Brause- oder Vollbad zu erhalten. Kann ein solches Bad nicht gegeben werden, so hat jeder Strafgefangene statt dessen so viel warmes Wasser zu bekommen, daß er sich gründlich reinigen kann.
(4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, daß die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können.
Schlagworte
Haartracht, Brausebad
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028201
alte Dokumentnummer
N2196923584S
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