Hygiene
§ 42.
(1) Die Anstalten sind sauber zu halten.
(2) Die Strafgefangenen haben ihren Körper so zu pflegen, wie es Gesundheit und Reinlichkeit erfordern. Bei einer Überwachung der Körperpflege sind Ehrgefühl und Menschenwürde zu wahren. Soweit eine Gefährdung oder ein Mißbrauch zu befürchten ist, haben Haarschneiden und Rasieren in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Weigert sich ein Strafgefangener trotz Belehrung, seinen Körper zu pflegen oder pflegen zu lassen, sodaß er Ekel erregt oder sich oder andere an der Gesundheit gefährdet, so ist er insoweit einer zwangsweisen Körperpflege zu unterwerfen, als es zur Behebung dieses Zustandes erforderlich ist.
(3) Jeder Strafgefangene hat so oft wie es nötig ist, mindestens aber einmal wöchentlich, ein warmes Brause- oder Vollbad zu erhalten. Kann ein solches Bad nicht gegeben werden, so hat jeder Strafgefangene statt dessen so viel warmes Wasser zu bekommen, daß er sich gründlich reinigen kann.
(4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, daß die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können.
Schlagworte
Brausebad
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12037095
alte Dokumentnummer
N2199331305J
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