Gewinnverteilung und Aufstellen des Lageberichts
§ 42.
§ 126 und § 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten vom Verwaltungsrat zu erfüllen sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20003398
Dokumentnummer
NOR40053082
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