§ 42 SEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Gewinnverteilung und Aufstellen des Lageberichts

§ 42.

§ 126 und § 127 AktG sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die nach diesen Bestimmungen den Vorstand treffenden Pflichten von den geschäftsführenden Direktoren zu erfüllen sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20003398

Dokumentnummer

NOR40065374

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