§ 42 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1963

Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 1 lit. e)

§ 42. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede allgemeinbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118451

alte Dokumentnummer

N7196212084Y

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