Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 1 lit. e)
§ 42. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemeinbildenden höheren Schulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede allgemeinbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118451
alte Dokumentnummer
N7196212084Y
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