Abs. 1: Schulstufenweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 12 Z 6) Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
§ 42. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen und in den Modulen der Sonderformen für Berufstätigemit modularer Unterrichtsorganisation ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.
(2) Für jede allgemeinbildende höhere Schule sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(2a) An ganztägigen Schulformen kann für die Leitung des Betreuungsteiles ein Lehrer oder Erzieher bestellt werden. Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer und für die individuelle Lernzeit und die Freizeit die erforderlichen Lehrer oder Erzieher zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40119289
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