§ 42 RohrLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Strafe der Entziehung der Konzession

§ 42.

Mit der Entziehung der Konzession ist zu bestrafen, wer ungeachtet vorangegangener wiederholter Bestrafungen nach ausdrücklicher Androhung des Konzessionsentzuges eine neuerliche Verwaltungsübertretung gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 3, 4, 5, 7, 9, 10 und 12 begeht.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40269225

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