Strafe der Entziehung der Konzession
§ 42.
Mit der Entziehung der Konzession ist zu bestrafen, wer ungeachtet vorangegangener wiederholter Bestrafungen nach ausdrücklicher Androhung des Konzessionsentzuges eine neuerliche Verwaltungsübertretung gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 3, 4, 5, 7, 9, 10 und 12 begeht.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Gesetzesnummer
10006405
Dokumentnummer
NOR40269225
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