§ 42 RohrLG

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2000

Strafe der Entziehung der Konzession

§ 42.

Mit der Entziehung der Konzession ist zu bestrafen, wer ungeachtet vorangegangener wiederholter Bestrafungen nach ausdrücklicher Androhung des Konzessionsentzuges eine neuerliche Verwaltungsübertretung gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3, 4, 5, 7, 9, 10 und 12 begeht.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40013103

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