§ 42 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Eintragungen in das Handelsregister

§ 42.

Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Handelsregister nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Handelsregistereintragungen sind dem Bundesminister für Finanzen zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076945

alte Dokumentnummer

N5199011933J

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