§ 42 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Eintragungen in das Firmenbuch

§ 42.

Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40 und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind dem Bundesminister für Finanzen zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12077488

alte Dokumentnummer

N5199112310H

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