§ 42
§. 42.Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16 bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen.
(2) Hört die Amtswirksamkeit eines Notars gänzlich auf, wird er versetzt oder wird ihm eine Aenderung des Amtssiegels gestattet, so ist das bisher gebrauchte Amtssiegel, und wenn das in Verlust gerathene Siegel wieder gefunden wird, dieses an das Notariatsarchiv abzuliefern, durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar zu machen und in diesem Zustande aufzubewahren.
Schlagworte
Änderung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015691
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