§ 42 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 42

§. 42.Wenn ein Notar sein Amtssiegel oder seine händische Unterschrift ändert, so hat der Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16 bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen.

(2) Hört die Amtswirksamkeit eines Notars gänzlich auf, wird er versetzt oder wird ihm eine Aenderung des Amtssiegels gestattet, so ist das bisher gebrauchte Amtssiegel, und wenn das in Verlust gerathene Siegel wieder gefunden wird, dieses an das Notariatsarchiv abzuliefern, durch einen Einschnitt, der das Erkennen nicht hindert, unbrauchbar zu machen und in diesem Zustande aufzubewahren.

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005

Schlagworte

Änderung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072137

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