§ 42 KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 42

§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

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