§ 42 KSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

§ 42

§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 32 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

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