§ 42 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

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§ 42

(1) § 42.Zusammenschlüsse sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.

(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 41 Z 1 bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4 alle beteiligten Unternehmer und nach § 41 Z 5 der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.

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