Anzeigepflichtige Zusammenschlüsse
§ 42
(1) § 42.Zusammenschlüsse, die nicht der Anmeldung (§ 42a) bedürfen, sind binnen einem Monat nach ihrem Zustandekommen dem Kartellgericht anzuzeigen, wenn die beteiligten Unternehmer beziehungsweise Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluß insgesamt Umsatzerlöse von mindestens 150 Millionen Schilling hatten.
(1a) Der Zusammenschluß gilt dann als zustande gekommen, wenn die wirtschaftliche Einflußmöglichkeit gegeben ist.
(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: nach § 41 Z 1 bis 3 der erwerbende Unternehmer, nach § 41 Z 4 alle beteiligten Unternehmer und nach § 41 Z 5 der Unternehmer, der einen beherrschenden Einfluß gewinnt.
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