§ 42 Geflügelhygieneverordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2007

Vorgehen bei positivem Salmonellenbefund

§ 42

(1) § 42.Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Wenn ein positiver Befund vorliegt, so hat der Betriebsinhaber

  1. 1. unverzüglich und dann alle 15 Wochen jeweils
  1. a) aus Herden bis 1000 Tieren 150 Eier, sowie
  2. b) aus Herden ab 1000 Tieren 220 Eier

    der jeweiligen Herde auf Salmonellen untersuchen zu lassen;

  1. 2. die Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch den Betreuungstierarzt überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und
  2. 3. auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm auszuarbeiten.

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