Vorgehen bei positivem Salmonellenbefund
§ 42.
(1) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonellen oder Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ergeben hat, so ist dies im Falle einer betriebseigenen Kontrolle durch den Betreuungstierarzt und im Falle einer amtlichen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt, der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Im Falle eines positiven Ergebnisses der Untersuchung auf Antibiotika oder antimikrobielle Effekte ist der Landeshauptmann umgehend zur allfälligen Veranlassung im Sinne des § 13 der Rückstandkontrollverordnung, BGBl. II Nr. 110/2006, in Kenntnis zu setzen.
(2) Wenn ein positiver Befund auf Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium vorliegt, so hat der Betriebsinhaber
- 1. unverzüglich und dann alle 15 Wochen bis 31. Dezember 2008 jeweils
- a) aus Herden bis 1000 Tieren 150 Eier, sowie
- b) aus Herden ab 1000 Tieren 220 Eier
der jeweiligen Herde auf Salmonellen untersuchen zu lassen;
- 2. die Hygienemaßnahmen nach dem 2. Hauptstück dieser Verordnung durch den Betreuungstierarzt überprüfen und in sinngemäßer Anwendung der Vorgaben des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich protokollieren zu lassen und
- 3. auf Grund einer Schwachstellenanalyse ein Sanierungsprogramm
auszuarbeiten.
(3) Wenn eine Probe gemäß § 41 einen positiven Befund auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium oder vom Betriebsinhaber die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so gilt ab 1. Jänner 2009:
- 1. die Eier unterliegen dem Anhang II D Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden, ABl. Nr. L 280 vom 24.10.2007 S. 5.;
- 2. hinsichtlich der betreffenden Herde ist in der Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich unverzüglich das Verbot für die Vermarktung von Frischeiern nach den Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 356/2007, einzutragen;
- 3. die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das Bestehen des Vermarktungsverbotes von Frischeiern mit Bescheid gegenüber dem Betriebsinhaber festzustellen und den Betreuungstierarzt und die zuständige Lebensmittelbehörde hievon in Kenntnis zu setzen;
- 4. im Falle des ausschließlichen Nachweises von Antibiotika oder antimikrobiellen Effekten ist die amtliche Probenahme unverzüglich zu wiederholen.
(4) Äußert der Betriebsinhaber gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von zehn Werktagen ab Zustellung des Bescheides nach Abs. 3 den begründeten Verdacht auf falsche positive Ergebnisse der Untersuchungen nach § 41, so kann die Vermarktungsbeschränkung nach Abs. 3 Z 1 aufgehoben werden, wenn aus einer weiteren unverzüglich durchzuführenden amtlichen Probenahme
- 1. ein negativer Befund aus den Untersuchungen nach Anhang I Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden vorliegt und
- 2. ein negativer Befund von Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobiellen Effekten im Labor aus einer Sammelkotprobe zu 60 für die Stallung repräsentativen Stellen zu insgesamt 150 g vorliegt.
(5) Wenn durch eine amtliche Probenahme im Rahmen der Ausbruchsabklärungen gemäß Zoonosengesetz, BGBl. I Nr. 128/2005, der epidemiologische Zusammenhang mit Krankheitsausbrüchen durch Infektion mit Salmonellen beim Menschen bestätigt wird, so ist für die Eier aus dieser Herde Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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