§ 42 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

Auswertung der Tests

§ 42

(1) § 42.Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Die Verwaltungsakademie hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten. Sie hat die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist von der Verwaltungsakademie des Bundes anzubieten.

(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.

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