§ 42 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1997

Auswertung der Tests

§ 42

(1) § 42.Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Finanzen anzubieten.

(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.

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