Berichte
§ 41f.
Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend
- 1. die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
- 2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers
- zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2018
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40149959
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