§ 41f PVG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Berichte

§ 41f.

Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminster für öffentlichen Dienst und Sport Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend

  1. 1. die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
  2. 2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers
  1. zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminster für öffentlichen Dienst und Sport im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40205958

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