§ 41 WG

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand (BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 49) Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 41.

(1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Berufsoffiziere, die vor Beendigung ihrer Wehrpflicht in den Ruhestand versetzt werden, treten damit unmittelbar in den Reservestand über. Gleiches gilt für Beamte, die im Zeitpunkt ihrer Versetzung in den Ruhestand nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen und noch wehrpflichtig sind.

(3) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 50)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062766

alte Dokumentnummer

N4199012360J

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