§ 41 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

E. Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand Übergang zwischen dem Milizstand und dem Reservestand

§ 41.

(1) Wehrpflichtige des Milizstandes sind mangels Eignung oder mangels Bedarfes für eine Verwendung in der Einsatzorganisation von Amts wegen durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Reservestand zu versetzen. Bei Wehrpflichtigen, die einen Präsenzdienst leisten, kann diese Versetzung mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst verfügt werden.

(2) Wehrpflichtige des Milizstandes treten unmittelbar in den Reservestand über:

  1. 1. vier Jahre nach dem letzten Tag ihrer Heranziehbarkeit
  1. a) zu Truppenübungen oder
  2. b) zu Kaderübungen auf Grund einer vor diesem Tag abgegebenen freiwilligen Meldung nach § 29 Abs. 6 oder einer Verpflichtung nach § 29 Abs. 7 und 8 oder Abs. 9 oder
  1. 2. sechs Jahre nach ihrer Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten, sofern sie zu diesem Zeitpunkt nicht zur Leistung von Kaderübungen herangezogen werden dürfen, oder
  2. 3. zehn Jahre nach Beendigung ihrer letzten Wehrdienstleistung oder
  3. 4. mit der Feststellung ihrer Untauglichkeit zum Wehrdienst durch Beschluß der Stellungskommisson.

(2a) Militärpersonen und Berufsoffiziere werden unmittelbar zu Wehrpflichtigen des Milizstandes mit

  1. 1. einer Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder
  2. 2. einer Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Im Falle einer Versetzung in den Ruhestand vor Beendigung ihrer Wehrpflicht treten unmittelbar in den Reservestand über

  1. 1. Militärpersonen und Berufsoffiziere,
  2. 2. Beamte, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind.

(4) Wehrpflichtige des Reservestandes können in den Fällen eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c sowie zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes von Amts wegen nach Maßgabe des Bedarfes und ihrer Eignung für eine Verwendung in der Einsatzorganisation durch Bescheid des zuständigen Militärkommandos in den Milizstand versetzt werden. In anderen Fällen bedarf eine Versetzung in den Milizstand der Zustimmung des betroffenen Wehrpflichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064906

alte Dokumentnummer

N4199439718J

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