§ 41 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Sicherheitsrücklage

§ 41.

(1) Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muß.

(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage befreien, wenn andere Sicherheiten es gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072164

alte Dokumentnummer

N5197820927L

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