Sicherheitsrücklage
§ 41.
(1) Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muß.
(2) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage befreien, wenn andere Sicherheiten es gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072164
alte Dokumentnummer
N5197820927L
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