§ 41 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Sicherheitsrücklage

§ 41.

(1) Die Satzung hat eine Rücklage zur Deckung von Verlusten aus dem Geschäftsbetrieb (Sicherheitsrücklage) vorzusehen und zu bestimmen, welche Beträge ihr jährlich zuzuführen sind und welchen Mindestbetrag sie erreichen muß.

(2) Die FMA kann vom Erfordernis der Sicherheitsrücklage befreien, wenn andere Sicherheiten es gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40020939

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