Prüfungsergebnisse
§ 41.
Erachtet die Prüfungskommission die schriftliche Arbeit einhellig für mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, und es ist der Kandidat ohne mündliche Prüfung mit dem Kalkül ungenügend zurückzuweisen.
Sonst wird am Schlusse der mündlichen Prüfung das Ergebnis unter gleichmäßiger Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt.
Das Ergebnis der Prüfung wird mit dem Kalkül
- 1. ausgezeichnet,
- 2. sehr gut,
- 3. gut,
- oder, wenn die Prüfung als nicht bestanden erachtet wird, mit dem Kalkül
- 4. ungenügend
- bezeichnet.
- Jedem Kommissionsmitgliede steht eine Stimme zu.
Wird die zweite Kanzleiprüfung als nicht bestanden erachtet, so hat die Kommission, insoferne der Kandidat nicht schon früher die erste Kanzleiprüfung bestanden hat, zugleich darüber zu entscheiden, ob derselbe die für das Bestehen der ersten Kanzleiprüfung erforderlichen Kenntnisse besitzt. Wird diese Frage von der Kommission bejaht, so ist festzustellen, daß der Kandidat mit der abgelegten Prüfung die erste Kanzleiprüfung bestanden habe. Wenn die Prüfung nicht beim Oberlandesgerichte vorgenommen wird, ist über deren Ergebnis an das Oberlandesgerichtspräsidium zu berichten.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12092335
alte Dokumentnummer
N61915100050
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