Prüfungsergebnisse
§ 41.
Erachtet die Prüfungskommission die schriftliche Arbeit einhellig für mißlungen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, und es ist der Kandidat ohne mündliche Prüfung mit dem Kalkül ungenügend zurückzuweisen.
Sonst wird am Schlusse der mündlichen Prüfung das Ergebnis unter gleichmäßiger Berücksichtigung der schriftlichen und mündlichen Prüfung festgestellt.
Das Ergebnis der Prüfung wird mit dem Kalkül
- 1. ausgezeichnet,
- 2. sehr gut,
- 3. gut,
- oder, wenn die Prüfung als nicht bestanden erachtet wird, mit dem Kalkül
- 4. ungenügend
- bezeichnet.
- Jedem Kommissionsmitgliede steht eine Stimme zu.
Wenn die Prüfung nicht beim Oberlandesgerichte vorgenommen wird, ist über deren Ergebnis an das Oberlandesgerichtspräsidium zu berichten.
Die Änderung ist durch das Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr.
183/1987 wirksam geworden.
Schlagworte
Mitteilungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12102954
alte Dokumentnummer
N61987190800
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)