Anerkennung der Vaterschaft
§ 41.
(1) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen.
(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und der ihm hiefür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde, gegebenenfalls auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10008691
Dokumentnummer
NOR12104375
alte Dokumentnummer
N6198915615J
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